Geringwertige Wirtschaftsgüter -GWG
Was sind GWG ?
Ein GWG wird durch das Einkommensteuergesetz folgendermaßen definiert: Es handelt sich um ein bewegliches, abnutzbares Wirtschaftsgut des Anlagevermögens, das selbständig genutzt werden kann und dessen Anschaffungs- oder Herstellungskosten (netto) bis zu Euro 1000,- betragen können.
Zur Abschreibung von GWG unterscheidet man grundsätzlich drei Methoden:
- die umgehende, sog. „Sofortabschreibung“, für GWG bis Euro 410,- (§6 Abs. 2 EStG)
- die Bildung von Sammelposten für GWG zwischen Euro 150,- und Euro 1000,- (§6 Abs. 2a EStG)
- die herkömmliche Regelabschreibung über die Nutzungsdauer nach AfA-Tabelle (§7 EStG)
Seit 2010 besteht ein Wahlrecht zur Sofortabschreibung sog. „Geringwertiger Wirtschaftsgüter“ (GWG). Die genannten drei Methoden können heute wie folgt angewendet werden:
1.) Die Anschaffungskosten von GWG bis Euro 410,- können im Wirtschaftsjahr der Anschaffung sofort als Betriebsausgabe abgezogen werden. Hierfür werden sie zunächst über das Geschäftsjahr auf dem Konto „Geringwertige Vermögensgegenstände“ gesammelt und dann vollständig abgeschrieben („Abschreibung auf GWG“). Wirtschaftsgüter mit Anschaffungs- und Herstellungskosten von über Euro 410,- sind bei dieser Methode zu aktivieren und gemäß ihrer üblichen Nutzungsdauer abzuschreiben.
2.) GWG, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten (netto) zwischen Euro 150,- und Euro 1000,- liegen, können in einem Sammelposten zusammengefasst werden und gleichmäßig über fünf Jahre abgeschrieben werden. Falls diese Methode gewählt wird, muss sie ebenfalls für das gesamte Wirtschaftsjahr angewendet werden. Die Höhe der jährlichen Abschreibung wird nicht durch den genauen Zeitpunkt der Anschaffung (Monat im Wirtschaftsjahr) beeinflusst und beträgt pauschal 20% des Sammelpostens. Der Sammelposten wird nicht beeinflusst durch Veräußerung, Entnahme oder Wertminderung. Die Sammelposten-Metode gilt nicht für Überschusseinkunftsarten. Ein Mischen der Methoden „Sofortabschreibung“ (Euro 410,-) und „Sammelposten“ ist nicht zulässig. Die GWG bis Euro 150,- werden direkt in voller Höhe als Betriebsausgabe erfasst. Sie werden dazu einfach auf ein passendes Aufwandskonto gebucht (z.B. ein günstiger Bürostuhl auf das Konto „Büromaterial“).
3.) Alternativ können auch alle GWG herkömmlich über ihre Nutzungsdauer abgeschrieben werden. Eine Vermischung dieser Methode mit einer der vorgenannten Methoden ist nicht zulässig. Entscheidet man sich also für einen Sammelposten oder die Sofortabschreibung, sind alle darunterfallenden GWG so zu behandeln.
Die Zielsetzung entscheidet
Welche Methode am besten angewendet werden sollte, muss nach der Zielsetzung (z.B. maximaler Gewinn oder maximaler Betriebsaufwand) entschieden werden und mit einer individuellen Rechnung ermittelt werden.
Unter der Zielsetzung möglichst hoher Betriebsausgaben, ergeben sich oftmals Möglichkeiten die Nettoanschaffungskosten von Wirtschaftsgütern so zu beeinflussen, dass diese sofort abgeschrieben werden können. Die Nachfrage nach Rabatten oder die genaue Aufschlüsselung von Rechnungen kann dabei helfen, aus Pauschalen Einzelposten zu machen, die wiederum sofort abgeschrieben oder in einem Sammelposten berücksichtigt werden können.
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