Geringwertige Wirtschaftsgüter -GWG

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Ein GWG wird durch das Einkommensteuergesetz folgendermaßen definiert: Es handelt sich um ein bewegliches, abnutzbares Wirtschaftsgut des Anlagevermögens, das selbständig genutzt werden kann und dessen Anschaffungs- oder Herstellungskosten (netto) bis zu Euro 1000,- betragen können.

Zur Abschreibung von GWG unterscheidet man grundsätzlich drei Methoden:

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