Weihnachten –
Zeit der Geschenke
Wir nähern uns wieder mit großen Schritten der Weihnachtszeit. Seit ca. 1900 ist dies in Deutschland die Saison der Geschenke. Bürgerliches Kreise begriffen Weihnachten als Fest der Familie. Erwachsene begannen sich gegenseitig zu beschenken. Irgendwann entdeckte der Einzelhandel das Thema als saisonalen Absatztreiber. Und in Zeiten der Mitarbeiterbindungsmaßnahmen wollen natürlich auch Unternehmer ihre Dankbarkeit, ihre Anerkennung und Respekt gegenüber den Angestellten mit Präsenten zum Ausdruck bringen. Als Arbeitgeber muss man dabei einiges beachten. Es gilt: „Alle Jahre wieder“- Das Interesse der Steuer an der Bescherung!
Weihnachten:Keine persönliche Aufmerksamkeiten
Das erste was man verstehen muss: Weihnachten ist ein Fest für das Gemeinwesen. Es ist kein individuelles Ereignis, das man mit „persönlichen Aufmerksamkeiten“ (Das Steuerrecht unterscheidet zwischen Sachbezügen und Aufmerksamkeiten!) nach dem Steuerrecht mit Gaben an die Mitarbeiter bis zu 60,-€ steuerfrei würdigen darf. Ein entsprechendes Gerichtsurteil aus dem Jahr 2018 finden Sie hier. Des Weiteren ist zu prüfen, ob das Weihnachtsfest eine individuelle Bescherung des Angestellten darstellt. Oder aber ob es sich um eine Betriebsveranstaltung handelt, in deren Rahmen Geschenke überreicht werden, die unter eigene Regelungen fallen. In diesem Fall greift die seit 2015 gültige Lohnsteuervorgabe mit einem Freibetrag von 110,-€. Und da es sich um einen Freibetrag und nicht mehr um eine Freigrenze handelt, ist eine Pauschalbesteuerung des Restbetrags mit 25% möglich.
Unterschied Freibetrag- Freigrenze
Freigrenzen gelten dann wieder bei Sachbezügen. Die Definition lautet: „Geschenke ohne besonderen Anlass. Diese sind bis zu einer Freigrenze von 44,-€ steuerfrei. Bedeutet im Klartext: Wenn Sie die 44,-€ überschreiten, indem Sie zum Beispiel einen Tankgutschein von 60,-€ überreichen, werden die vollen 60,-€ und nicht der über die Sachbezugsfreigrenze gehende Betrag von 16,-€ versteuert. Worauf grundsätzlich zu achten ist: Wenn Sie Gutscheine mit Geldbetrag überreichen, darf eine Barauszahlung des Guthabens nicht möglich sein. Denn eine Barauszahlung wird grundsätzlich als Geldgeschenk bewertet und ist entsprechend vollumfänglich lohnsteuerpflichtig.
Für die Freude am Schenken
Da die Steuer großes Interesse an Ihrer Bescherung im Betrieb hat, bieten wir Ihnen an, sich bei Fragen an uns zu wenden. Wir geben Ihnen gerne Auskunft, welche Möglichkeiten bestehen, Mitarbeiter zu bescheren, ohne dass noch jemand anders die Hand aufhält. Am Ende sollen sich alle wohlfühlen können: Der gebende Unternehmer, der empfangende Mitarbeiter und natürlich die Buchhaltung, die keinen Zusatzaufwand ausweisen sollte. Wir wünschen Ihnen eine besinnliche Vorweihnachtszeit!