Überbrückungshilfe

Zu Beginn der Pandemie wurde von der Bundesregierung ein Soforthilfeprogramm eingeführt, um die finanziellen Einbußen von kleinen und mittelständischen Unternehmen bedingt durch den nationalen Lockdown abzufedern. Die Laufzeit des Programms belief sich zunächst nur auf die Monate Juni bis August 2020, wurde allerdings in einer zweiten Phase auf die Monate September bis Dezember 2020 ausgeweitet.

Wie lang ist die Laufzeit des Programms?

Die Überbrückungshilfe in der derzeitigen Phase 2 kann für die Monate September bis einschließlich Dezember 2020 beantrag werden, nachdem die erste Phase des Programms im August ausgelaufen ist. Eine rückwirkende Antragstellung für die Monate September bis Dezember ist möglich, jedoch spätestens bis zum 31. Dezember.

 

Wer ist berechtigt?

Das Förderprogramm richtet sich an:

  • Soloselbstständige im Haupterwerb
  • selbständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb aller Branchen
  • Unternehmen jeglicher Größe aller Branchen

Sofern eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist:

  • Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten
  • Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Durchschnitt in den Monaten April bis August 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum.

Aus der Förderung ausgeschlossene Unternehmen sind:

  • Unternehmen, die nicht bei einem deutschen Finanzamt angemeldet sind
  • Unternehmen, ohne inländische Betriebsstätte oder Sitz
  • Unternehmen, die sich bereits zum 31.12.2019 in (wirtschaftlichen) Schwierigkeiten befunden haben und diesen Status danach nicht wieder überwunden haben
  • Unternehmen, die erst nach dem 31.10.2019 gegründet wurden
  • Öffentliche Unternehmen
  • Unternehmen (inkl. verbundene Unternehmen), die die Größenkriterien für den Zugang zum Wirtschaftsstabilisierungsfonds erfüllen
  • Unternehmen mit mindestens 750 Mio. Euro Jahresumsatz
  • Freiberufler oder Soloselbständige im Nebenerwerb.

 

Wo muss der Antrag eingereicht werden?

Der Antrag kann über das Onlineportal der Überbrückungshilfe unter https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Home/home.html eingereicht werden.

 

Wie läuft das Antragsverfahren ab?

Das Verfahren umfasst zwei Phasen:

In der ersten Phase muss vom antragsstellenden Unternehmen zwangsläufig in Zusammenarbeit mit einem Steuerberater, steuerberatenden Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer der Antrag vorbereitet werden. Eine Antragstellung ohne Einbeziehung dieser Dienstleister ist nicht möglich.

Die zweite Phase umfasst die ausschließlich digitale Antragseinreichung durch den Steuerberater, steuerberatender Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer. Über den Stand der Bearbeitung sowie das Ergebnis der Prüfung wird dieser in Kenntnis gesetzt. Eine direkte Kommunikation vom oder zum Unternehmer ist nicht vorgesehen.

 

Welche Kosten sind förderfähig?

Förderfähig sind fortlaufende, im Förderzeitraum anfallende vertraglich begründete oder behördlich festgesetzte und nicht einseitig veränderbare betriebliche Fixkosten sowie weitere Kosten gemäß der folgenden Liste ohne Vorsteuer (ausgenommen Kleinunternehmer und -unternehmerinnen), die auch branchenspezifischen Besonderheiten Rechnung tragen soll. Berücksichtigungsfähig sind Verbindlichkeiten, deren vertragliche Fälligkeit im Förderzeitraum liegt (inkl. vertraglich vereinbarte Anzahlungen):

  • Mieten und Pachten (ein unmittelbarer Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit muss gegeben sein)
  • Weitere Mietkosten (z. B. die Miete von Fahrzeugen und Maschinen)
  • Zinsaufwendungen für betriebliche Kredite und Darlehen
  • Finanzierungskostenanteil von Leasingraten
  • Ausgabe für notwendige Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten und geleasten Vermögensgegenständen, einschließlich der EDV
  • Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung, Reinigung und Hygienemaßnahmen
  • Grundsteuern
  • Betriebliche Lizenzgebühren
  • Versicherungen, Abonnements und andere feste Ausgaben (z. B. Kosten für Telekommunikation, Gebühren für Müllentsorgung und Straßenreinigung, Kosten für die Buchhaltung und Kosten für externe Dienstleister)
  • Kosten, die im Rahmen der Beantragung der Corona-Überbrückungshilfe anfallen (z. B. Kosten für Steuerberater)
  • Kosten für Auszubildende

Welche Kosten sind nicht erstattungsfähig?

Eine Erstattung von Lohnkosten ist nicht möglich: Personalaufwendungen im Förderzeitraum, die nicht von Kurzarbeitergeld erfasst sind, werden pauschal mit 10 Prozent der Fixkosten gefördert. Lebenshaltungskosten oder ein Unternehmerlohn sind nicht förderfähig.

 

Wie hoch ist die Förderung?

Die Fördersumme hängt maßgeblich von den prognostizierten Umsatzeinbrüchen der Monaten September bis Dezember ab. Hierbei wird der jeweilige Fördermonat mit dem Monat des Vorjahres verglichen. Die Fördersumme berechnet sich demnach nach den folgenden Szenarien:

  • Umsatzeinbruch von mindestens 70% Erstattung von 90% der förderfähigen Fixkosten
  • Umsatzeinbruch von mindestens 50% und maximal 70% Erstattung von 60 Prozent der förderfähigen Fixkosten
  • Umsatzeinbruch von mindestens 30% und höchstens 50% 40 Prozent der förderfähigen Fixkosten
  • Umsatzeinbruch von maximal 30% keine Erstattung

Die Berechnung erfolgt hierbei für jeden Monat separat und ist auf maximal 50.000€ pro Monat beschränkt.

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