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Vorübergehend im Ausland beschäftigt? A1-Bescheinigung nicht vergessen!

Dass die bei einer grenzüberschreitenden Erwerbstätigkeit erforderliche A1-Bescheinigung an sich keine Neuheit darstellt, ist kein Geheimnis. Immerhin existiert diese seit 10 Jahren. Der 01. Januar 2019 brachte dann allerdings eine besondere Änderung mit sich. Aufgrund der Einführung neuer nationaler Vorschriften, die der Bekämpfung von Schwarzarbeit, Sozialbetrug sowie Lohndumping dienen, wurden verstärkte Kontrollen eingeführt, die den Reisenden zur Vorlage einer A1-Bescheinigung verpflichten, um teilweise horrenden Bußgeldern auszuweichen.

Zunächst einmal genauer: Was versteht man unter einer A1-Bescheinigung?

Sollten in Deutschland ansässige Arbeitnehmer vorübergehend innerhalb der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelszone (EFTA) beschäftigt sein, sind dort theoretisch Sozialversicherungsbeiträge fällig. Angesichts der Tatsache, dass der Arbeitnehmer allerdings schon in Deutschland (in diesem Fall das „Entsendeland“) sozialversichert ist, würde dies zu einer finanziellen Doppelbelastung führen. Um eine solche zu vermeiden, bedarf es einer A1-Bescheinigung. Bei einer Kontrolle im europäischen Ausland liefert die Bescheinigung den Nachweis, dass der Arbeitnehmer bereits in Deutschland Sozialversicherungsbeiträge abführt.

 

Wichtig ist, zu berücksichtigen, dass für jede Dienstreise ins EU-Ausland eine A1-Bescheinigung erforderlich ist, unabhängig davon wie kurz diese ausfällt. Nach oben gibt es hingegen eine Grenze: Der maximale geschäftliche Aufenthalt beträgt 24 Monate (unter gewissen Umständen kann eine Ausnahmevereinbarung mit der jeweils zuständigen Stelle im Ausland getroffen werden, damit die Gültigkeit der Bescheinigung nach 24 Monaten nicht erlischt). Des Weiteren gilt: A1-Bescheinigungen müssen in der Regel für jedes Land einzeln sowie für jeden Auslandseinsatz neu beantragt werden. Jedoch existiert auch eine Ausnahme. Diese besagt, dass bei der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland eine Art permanente Bescheinigung für Arbeitnehmer, die zumindest einen Tag im Monat oder fünf Tage im Quartal in zwei oder mehr EU- oder EFTA-Ländern tätig sind, beantragt werden kann.

 

Wie wird eine A1-Bescheinigung beantragt?

Die Beantragung erfolgt seitens des Arbeitgebers seit dem 01. Januar 2019 verpflichtend auf elektronischem Wege. Dies kann entweder über ein geläufiges Entgeltabrechnungsprogramm oder über sv.net geschehen. Von erheblichem Vorteil ist eine frühzeitige Beantragung. Sollte die Bescheinigung doch mal wider Erwarten nicht rechtzeitig zur Dienstreise erstellt sein, wird dem Arbeitgeber empfohlen, seinem Arbeitnehmer den Antrag in ausgedruckter Form als Nachweis mitzugeben.

 

Wo ist die A1-Bescheinigung zu beantragen?

  • Ist der Arbeitnehmer gesetzlich versichert, erfolgt die Antragstellung bei der Krankenversicherung des Arbeitnehmers.
  • Ist der Arbeitnehmer privat versichert, erfolgt die Antragstellung bei der Deutschen Rentenversicherung.
  • Ist der Arbeitnehmer nicht gesetzlich versichert, von der Rentenversicherungspflicht befreit und Mitglied einer berufsständischen Einrichtung, erfolgt die Antragstellung bei der Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen.

 

Sofern Krankenversicherungen und Rentenversicherungsträger die Gültigkeit der deutschen Rechtsvorschriften feststellen, werden ihnen per Gesetz drei Arbeitstage Zeit gewährt, die elektronische beantragte Bescheinigung auf gleichem Wege zu übermitteln. Nach Beendigung der Dienstreise gilt für die A1-Bescheinigung eine gesetzliche Aufbewahrungspflicht. Demnach ist sie bis zum Ablauf des Kalenderjahres aufzubewahren, das auf die letzte Betriebsprüfung, da sie zu den Entgeltunterlagen gehört, die gemäß der Beitragsverfahrensordnung zur Berechnung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags relevant sind.

 

 

 

 

 

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