Steuerungsinstrumente zum Erhalt der Liquidität
Kurzarbeitergeld in Anspruch nehmen
Arbeit in Zeiten von Corona
Das Coronavirus hat gewaltig zugeschlagen. Umsatzeinbrüche an allen Fronten: Kinos, Theater und andere kulturelle Betriebe geschlossen. Die Gastronomie erheblich eingeschränkt oder schon geschlossen. Die Autohersteller schließen ihre Werke, weil man am Fließband die Vorgaben zum Infektionsschutz nicht umsetzen kann. Dabei gibt es nun verschiedene Möglichkeiten, mit der eigenen Belegschaft, die ja nun nicht ohne Weiteres die gewohnte Leistung erbringen kann, umzugehen.
Reaktionen
Viele Unternehmer setzen in dieser Zeit auf Home-Office. Diese Lösung greift natürlich nicht bei Dienstleistern in der Gastronomie, für Gebäudereiniger oder Branchen, in denen die Leistung zwingend “vor-Ort” erbracht werden muss. Wir alle kennen den Cartoon von dem Piloten, der seine Gäste begrüßt, indem er darauf hinweist, heute “von-zu-Hause-aus” zu arbeiten. Andere Unternehmer geraten so unter Druck, dass sie ihre Angestellten gleich präventiv kündigen. Die letztere Variante enthält verschiedene Risiken. Die Arbeitnehmer müssen sehen, wie sie sich mit der Agentur in Verbindung setzen, die inzwischen so überlastet ist, dass es zu ersten technischen Problemen kommt.
Was kann man machen?
Als durchaus sinnvoll scheint es, Kurzarbeitergeld in Anspruch zu nehmen. Die Politik arbeitet gerade mit Hochdruck daran, einen unkomplizierten Ablauf über die Arbeitsagenturen zu gewährleisten.
Arbeitnehmer haben sich in diesem Fall nicht selber zu kümmern. Da auch die Agenturen ihre Mitarbeiter vor direktem Kundenkontakt schützen, kann man die Meldung inzwischen auch online als Arbeitgeber absetzen.
Was bringt das?
Kinderlose Arbeitnehmer erhalten 60% der Nettoentgeltdifferenz.
Arbeitnehmer mit Kindern erhalten 67% der Nettoentgeltdifferenz.
Um es kurz zu fassen: Diese Maßnahme schafft erst einmal Entlastung und damit etwas Luft. Wie lange diese Maßnahme greifen kann, liegt zum einen an den Fristigkeiten, die derzeit in der Politik diskutiert werden und zum anderen natürlich an den zur Verfügung gestellten Mitteln.
Sonderfall
Sollte sich ein Mitarbeiter bereits infiziert haben und damit der Quarantäne-Verordnung unterworfen sein, greift zum einen die Krankengeldregelung mit einer Lohnfortzahlung über sechs Wochen, ehe die Krankenkasse übernimmt. Zum anderen gilt aber auch §56 des Infektionsschutzgesetzes, der eine Erstattung der von dem Arbeitgeber gezahlten Beträge durch die Behörden vorsieht. Genaueres hier
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